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Region Rhein-Neckar
OLG Karlsruhe spricht Dr. Gunter von Hagens frei Drucken E-Mail

Dr. Gunter von Hagens vom Vorwurf unberechtigter Titelführung freigesprochen

Hintergrund: Dr. Gunter von Hagens ist vielen Mannheimern und guter Erinnerung und war mit seiner Ausstellung Körperwelter 1998 in Mannheim im Landesmuseum für Technik zu sehen. Körperwelten war eine von vielen Sonderausstellungen im LTA Mannheim. Einblicke in den menschlichen Körper war mit über 750.000 Besucher in vier Monaten die meist besuchte Ausstellung in ganz Deutschland.

Dies hat jetzt der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Heidelberg ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.9.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in drei Fällen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.

Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs war der Umstand, dass der Angeklagte im November 2002 ein Polizeiprotokoll, im März 2003 einen Besprechungsvermerk und im August 2003 eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt mit dem ihm nicht zustehenden Titel „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ unterzeichnet haben soll. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte die jeweiligen Unterschriftszeilen, welche maschinenschriftlich von Dritten mit dem Namenszug „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ versehen worden waren, handschriftlich mit „Gunther von Hagens“ unterzeichnet.

Der Senat ist in seiner Entscheidung auf die Frage, ob der Angeklagte, welcher 1996 und 1999 von der medizinischen Fakultät der Universität Dalian/China zum „Visiting Professor“ ernannt worden war, einen Professorentitel führen darf, nicht näher eingegangen, weil schon das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.

Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere nämlich eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genüge hierfür nicht, es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken.
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen vorgeben,  ohne dass er dies nach den Urteilsfeststellungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen hätte. Er selbst habe durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der Fälle eine Aktivität entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden könnte. Hinzu komme, dass die Urheber der Unterschriftszeilen zu Recht davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte wegen seiner Bestellung im Ausland tatsächlich Professor und nicht etwa ein Hochstapler sei. Sein Verhalten stehe daher einem nicht strafbaren bloßen Dulden einer falschen Anrede gleich.

Der 2. Strafsenat hat vorliegend in der Sache selbst entschieden, auf die Revision das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.9.2006 aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.

Oberlandesgericht  Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2007 - 2 Ss 294/06 -

Hinweis auf die Rechtslage:

§ 132a StGB Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt,
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis:
Nach Entscheidungen des Wissenschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2003 und 5.6.2003 darf Dr. Gunter von Hagens seinen Namen mit dem Zusatz „Prof. (VRC)“ oder „Prof. (Dalian Medical University)“ versehen.

Quelle: Presse OLG Karlsruhe,  27.07.2007 (Karlsruhe)


Freispruch für Gunther von Hagens

Stellungnahme von Plastinator Gunther von Hagens zum Freispruch im Titelstreit:

“Ich freue mich und bin erleichtert, dass ich vom Vorwurf des Titelmissbrauchs freigesprochen wurde. Als Erfinder der Plastination und Schöpfer der KÖRPERWELTEN, der sich nicht gerade des Wohlwollens der Angepassten erfreut, war es mir wichtig, von der deutschen Justiz fair behandelt zu werden. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der von der chinesischen Universität verliehene Titel einem deutschen Professorentitel gleichwertig ist.
Mir liegt nichts an Orden- und Ehrenzeichen und mir hätte es daher auch fern gelegen, einen „deutschen“ Professorentitel vorzutäuschen. Nun bescheinigt das Strafgericht, dass ich mich selbst nicht als Professor bezeichnet habe. Angesichts der jahrelangen und weltweiten Berichterstattung stellt der Freispruch im Titelstreit meinen guten Ruf als Wissenschaftler wieder her.”
 
In dem über vier Jahre währenden Verfahren wurde Gunther von Hagens von einem Team von Straf- und Verwaltungsrechtsexperten der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz vertreten. Diese konnten nachweisen, dass die mangelnde Kenntnis der deutschen Hochschulgesetze durch die Beamten mehrerer Landesministerien zu der nunmehr als haltlos erkannten Klage geführt hatte.

Pressebüro: Institut für Plastination, 27.Juli 2007

Die Pressemitteilung des Oberlandesgericht finden Sie im Internet unter www.olg-karlsruhe.de.

 

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